Bubi Tweet oder: Wie Marcus Jung/FAZ den Lesern das Wirken der Justiz erklärt

Adolf Arndt (1904 – 1974), aner­kannt als Ver­fas­sungs­recht­ler von Rang, bemerkte zum Recht auf freie Mei­nungs­äu­ße­rung, es sei eben auch das Recht jedes Zeit­ge­nos­sen, so dumm daher­zu­re­den wie es ihm nur mög­lich sei. Für die Pres­se­frei­heit gilt sinn­ge­mäß glei­ches. Ein fla­gran­tes Bei­spiel lie­ferte Mar­cus Jung in der FAZ vom 09.11.2016. Thema: Inter­na­tio­nale Schieds­ge­richts­bar­keit, wie sie in den Han­dels­ab­kom­men CETA und TTIP vor­ge­se­hen ist.

Zur Ehren­ret­tung der FAZ sei vorab gesagt: sie bie­tet eine infor­ma­tive Füh­rung durch den CETA-Ver­trags­ent­wurf, dies unter dem 29.09.2016. Ver­fas­ser ist Patrick Ber­nau, ver­ant­wort­li­cher Redak­teur für Wirt­schaft, zustän­dig für die Wirt­schafts- und Finanz­be­richt­erstat­tung online. Hätte man doch ihm oder einem ande­ren befä­hig­ten Mit­ar­bei­ter des Hau­ses die Dar­le­gun­gen zum Thema Schieds­ge­richte über­las­sen und nicht dem frisch an Bord gelang­ten Junior Jung.

Denn der befin­det allen Ern­stes, “staat­li­che Gerichte” seien “bei kom­ple­xen Fällen…meist heil­los über­for­dert”. Inter­na­tio­na­len Schieds­ge­rich­ten hin­ge­gen beschei­nigt er “Exper­tise und ent­spre­chende Bud­gets”. Anstelle einer Begrün­dung erfolgt deren Ver­such: Denn besetzt seien letz­tere mit “Rechts­ge­lehr­ten und Wirt­schafts­an­wäl­ten”.

Was sind eigent­lich “Wirt­schafts­an­wälte”? Und: Sit­zen etwa beim OLG Frank­furt am Main oder Düs­sel­dorf oder beim OLG Köln rudel­weise Klemp­ner auf der Rich­ter­bank? Von den Mate­rien, über die BVerfG, BGH oder BFH samt ande­rer Gerichte immer mal wie­der zu ent­schei­den hat­ten und haben, von den Urtei­len zum Thema Lis­sa­bon-Ver­trag oder jüng­stens CETA wie auch von zahl­lo­sen ande­ren und denk­bar kom­ple­xen Mate­rien und Streit­fäl­len hält der Autor sich vor­sichts­hal­ber fern. Sie könn­ten ihm – e con­tra­rio — die Reich­weite sei­nes Fach­ver­stan­des vor Augen füh­ren.

Ent­gan­gen scheint ihm auch die Stel­lung­nahme des Deut­schen Rich­ter­bun­des betr. die sog. Inve­sti­ti­ons­ge­richte, die im TTIP vor­ge­se­hen sind und an die Stelle natio­na­ler und euro­päi­scher Gerichts­bar­kei­ten tre­ten sol­len. Der DRB sieht keine Not­wen­dig­keit für die Ein­rich­tung eines Son­der­ge­richts­ho­fes für Inve­sto­ren und äußert lei­den­schafts­los beacht­li­che Zwei­fel an der fach­li­chen Kom­pe­tenz der zu beru­fen­den Mit­glie­der des Spruch­kör­pers, des­sen Zusam­men­set­zung und Beru­fungs­kri­te­rien im übri­gen bis dato nicht näher gere­gelt seien.

Apo­kryph: der Deut­sche Zivil­pro­zeß

Herrn Jung ficht das nicht an. Im Wort­laut: “Zudem sind die Schieds­ver­fah­ren trans­pa­ren­ter als man­cher deut­sche Zivil­pro­zess. Jede Ver­fah­rens­hand­lung lässt sich auf der Inter­net­seite der Schieds­stelle nach­voll­zie­hen. Urteile sind kom­plett und mit Klar­na­men der Par­teien online abruf­bar – in Deutsch­land wäre das undenk­bar.” Hierzu zwei­er­lei:

1) Allein dank des zivil- wie straf­recht­li­chen Ehren­schut­zes mögen Herrn Jung deut­li­chere Kom­men­tie­run­gen sei­nes Kennt­nis­stan­des erspart blei­ben. Daß die Klage eines Inve­stors – dies am Rande — , der sich durch Maß­nah­men der öffent­li­chen Ver­wal­tung beschränkt sieht und deren Auf­he­bung oder Erlaß ver­langt, in Deutsch­land in aller Regel vor dem Ver­wal­tungs­ge­richt anhän­gig zu machen wäre, ist Herrn Jung ent­gan­gen.

2) Die Namen der Pro­zeß­par­teien, sei es in zivil­recht­li­chen oder son­sti­gen Gerichts­ver­fah­ren, sind nicht online abruf­bar, jeden­falls nicht über die Inter­net­sei­ten der Gerichte. Was der Öffent­lich­keit der Ver­fah­ren nicht ent­ge­gen­steht: gem. § 169 des Gerichts­VerfG sind Ver­hand­lung und Urteils­ver­kün­dung öffent­lich. Aus­nah­men sind v.a. dem Schutz min­der­jäh­ri­ger Ange­klag­ter geschul­det, ebenso sind fami­li­en­ge­richt­li­che Ver­fah­ren nicht öffent­lich. Unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen kann die Öffent­lich­keit von der Ver­hand­lung vor­über­ge­hend aus­ge­sch­lo­sen wer­den, sei es, weil Dinge aus dem Bereich der sexu­el­len Sphäre zur Spra­che kom­men müs­sen, sei es, daß ein strei­ti­ger Fall nähere Dar­le­gun­gen oder eine detail­lierte Beweis­erhe­bung etwa zur wirt­schaft­li­chen Lage eines Unter­neh­mens erfor­dert.

Herr Jung hat von die­sen Selbst­ver­ständ­lich­kei­ten offen­bar noch nicht gehört. Der Unter­schied zwi­schen öffent­li­cher Ver­hand­lung einer­seits und den mit­un­ter ent­wür­di­gen­den Bloß­stel­lun­gen a la google pp (Stich­wort Bet­tina Wulff, fer­ner auch  EuGH zum Thema Löschungs­pflich­ten) scheint ihm nicht zugäng­lich. Daß die Urteile der Bun­des­ge­richte, also des BVerfG, des BGH, des BAG, des BVerwG und des BSG wie auch des BFH pro­blem­los online zugäng­lich sind und das gemein­sam haben mit denen diver­ser Gerichte der ver­schie­de­nen Zweige und Instan­zen (AmtsG, LG, FG, SG, VG, OLG bzw Kam­mer­ge­richt, OVG bzw VGH, LSG, ArbG, LAG etc. etc), kommt in sei­nem Auf­satz eben­so­we­nig vor. Er hält es offen­bar für ein Zei­chen der Trans­pa­renz, wenn etwa die Ein­kom­mens­ver­hält­nisse oder zB die Kran­ken­fehl­zei­ten incl. Dia­gnose des krank­heits­be­dingt gekün­dig­ten Herrn A, beschäf­tigt bei Firma B, für jeder­mann online ein­seh­bar wären. Von Dis­kre­tion, einem Gebot der Men­schen­würde, hat er noch nicht gehört.

Daß jen­seits des Zugangs zum Gerichts­saal für jeder­mann (im Rah­men der ver­füg­ba­ren Platz­zahl) ein wei­te­res Mit­tel der “Trans­pa­renz” gericht­li­cher Ver­fah­ren besteht, betrie­ben und genutzt wird, scheint Herrn Jung eben­falls ent­gan­gen: die Rede ist von der soge­nann­ten Presse. Deren Mit­ar­bei­ter, man nennt sie Jour­na­li­sten, berich­ten und ver­öf­fent­li­chen mun­ter und tag­täg­lich, dies häu­fig auf fach­lich ver­läß­li­chem Niveau, was öfters auch (aber halt nicht immer) für die FAZ gilt.

Wer wird denn recher­chie­ren

Aller­dings kann man auch nicht stän­dig den Din­gen nach­for­schen, zu denen man sich in der Dik­tion des Sze­neblat­tes ken­ne­risch wie ahnungs­los äußert, und wenn (oder gerade weil?) man es zehn­mal auf wel­chem Wege und mit wel­chen Mit­teln auch immer auf die Gehalts­li­ste der FAZ gebracht hat, von wo man offen­bar ex cate­dra kün­det. Recher­chie­ren wird end­lich ent­behr­lich. Ist man oben­drein auch auf twit­ter aktiv, dem Forum eines kol­lek­ti­ven Infan­ti­lis­mus, wo man put­zige Bild­chen mit put­zi­gen Anmer­kun­gen (“Game on, Bubi!”) pla­ziert, kommt das behag­li­che Gefühl, Bescheid zu wis­sen, von ganz allein. Zwei Bei­spiele:

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